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Internationale Abkommen | bpb.de

Internationale Abkommen

A. Maurer

Die EU besitzt die exklusive Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik, die Agrar- und Fischereipolitik, und als sog. Rechtsperson darf sie auf diesen Feldern Übereinkünfte mit Drittländern und Internationalen Organisationen abschließen. In den anderen Bereichen werden internationale Abkommen dagegen von den Mitgliedstaaten und der EU gemeinsam geschlossen (sog. gemischte Abkommen). Dabei laufen Verhandlungen und Abschluss immer nach folgendem Muster ab:

1. Die Europäische Kommission legt dem Ministerrat Empfehlungen für die Verhandlungen vor.

2. Der Ministerrat vergibt ein Mandat für die Verhandlungen (für diesen Beschluss ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich – außer wenn Einstimmigkeit verlangt wird, z. B. im Bereich der Kulturpolitik).

3. Die Kommission oder andere vom Ministerrat Bevollmächtigte führen die Verhandlungen und legen dem Ministerrat am Ende einen Vorschlag für den Abschluss des Abkommens vor.

4. Das Europäische Parlament (EP) muss allen Abkommen zustimmen, die einen neuen institutionellen Rahmen schaffen (z. B. Gründung einer internationalen Organisation), erhebliche finanzielle Folgen für die EU haben, oder die Änderung eines Rechtsaktes zur Folge haben, der nach dem ordentlichen Gesetzgebungs- bzw. Mitentscheidungsverfahren angenommenen wurde.

In allen anderen Fällen ist das EP per Konsultationsverfahren beteiligt. Im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik schließt die EU Verträge mit einem oder mehreren Staaten oder aber innerhalb internationalen Organisationen wie der Welthandelsorganisation (WTO). In der Entwicklungspolitik gibt es besondere Vertragsbeziehungen mit den sog. AKP-Staaten. Auf dem Agrarsektor existiert ein spezielles WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft. Ähnliches gilt für die Fischereipolitik: Fischereipartnerschaftsabkommen (FPA) sollen nachhaltigen Fischfang und die Werterhöhung von Fischereierzeugnissen fördern. So hat z. B. die Fischereiflotte der EU Zugang zu den überschüssigen Fangbeständen der AKP-Staaten und Grönlands. Darüber hinaus unterhält die EU zahlreiche I. mit regionalen Fischereiorganisationen (RFO). Diese dienen der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen auf hoher See. Außerdem dienen I. dazu, eine Völkerrechtsordnung für die Meere zu schaffen (»Seerechtsübereinkommen«). Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der »polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen« kann die EU ebenfalls I. schließen; an diesen Abkommen ist das EP allerdings nur im Rahmen des Konsultationsverfahrens beteiligt.

Literatur

  • P.-C. Müller-Graff (Hg.): Die Rolle der erweiterten Europäischen Union in der Welt, Baden-Baden 2006.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Maurer

Fussnoten

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