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Kopenhagener Kriterien | bpb.de

Kopenhagener Kriterien

J. Dieringer

Die K. formulieren die Beitrittsbedingungen und Reformziele für EU-Beitrittskandidaten. Sie wurden vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 verabschiedet. Die Kriterien richteten sie sich primär an die Staaten Mittel- und Osteuropas. Als Voraussetzung für eine EU-Mitgliedschaft wurden 3 + 1-Kriterien aufgestellt:

1. Institutionelle Stabilität und die Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung, v. a. Rechtsstaatlichkeit, Schutz der Menschenrechte sowie Schutz von Minderheitenrechten.

2. Eine funktionsfähige Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck im europ. Binnenmarkt standhalten kann.

3. Die Fähigkeit, den Verpflichtungen einer Mitgliedschaft in der EU nachzukommen; konkret: die Übernahme des sog. Acquis communautaire (Rechtsbestand der EU) und die administrative Kapazität, diesen anzuwenden; generell: die Ziele der politischen Union zu teilen.

4. Das letzte Kriterium betrifft die Aufnahmefähigkeit der EU selbst.

Die Aufnahmefähigkeit der EU wurde formal mit dem Vertrag von Nizza (2000) hergestellt. Die Fortschritte und Probleme der Beitrittskandidaten bei der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien werden von der Europäischen Kommission überwacht und in jährlichen Fortschrittsberichten publiziert. Die Kriterien und die Fortschrittsberichte geben der EU ein bedeutsames Instrument an die Hand, um die generellen Beitrittsbedingungen in konkrete Reformforderungen zu übertragen.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: J. Dieringer

Siehe auch:

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