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Bundesverfassungsgerichtsurteil zum OMT-Programm | bpb.de

Bundesverfassungsgerichtsurteil zum OMT-Programm

U. Hufeld

Der Zweite Senat des BVerfG hat mit Urteil vom 21.6.2016 das sog. OMT-Verfahren abgeschlossen. Die Bezeichnung geht zurück auf das EZB-Programm »Outright Monetary Transactions« (engl.: »unbegrenzter Anleiheankauf«) vom September 2012. Das damals nur angekündigte, auch später zu keiner Zeit durchgeführte Programm gilt – zusammen mit der legendären Pressekonferenz des damaligen EZB-Präsidenten Mario Draghi vom 26.7.2012 in London (»Whatever it takes«) – als Wendepunkt der Eurokrise. Allenthalben wird anerkannt, dass die Pressekonferenz und der OMT-Beschluss der EZB vom 6.9.2012 die Märkte beruhigt und die Lage entspannt haben. Umstritten blieb jedoch die Frage, ob die EZB ihr währungspolitisches Mandat überdehnt und kompetenzwidrig in die Wirtschaftspolitik eingegriffen hatte. Das OMT-Programm hätte den Ankauf von Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe ermöglicht. Sein Ziel war die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen geldpolitischen Transmission und der Einheitlichkeit der Geldpolitik.

Vor dem OMT-Urteil vom Juni 2016 war das BVerfG zum ersten Mal in seiner Geschichte an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einer Vorlage gemäß Art. 267 AEUV herangetreten. Durch Beschluss vom 14.1.2014 hatte der Senat dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die erste Frage betraf die Verletzung des primären Unionsrechts durch »Überschreitung des Mandates der Europäischen Zentralbank«. Die zweite Frage zielte auf die Auslegung primärrechtlicher Vorschriften der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), hilfsweise für den Fall, dass der EuGH das OMT-Programm mangels Durchführung als Gegenstand eines Ersuchens nach Art. 267 AEUV noch nicht akzeptieren würde. Der EuGH entschied über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 16.6.2015 (sog. Gauweiler-Urteil): Mit Art. 119 AEUV (Basisnorm der WWU), Art. 123 Abs. 1 AEUV (Verbot der monetären Staatsfinanzierung) und Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV (Ziele und Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken) sei das angekündigte OMT-Programm vereinbar.

Vor dem BVerfG war über Verfassungsbeschwerden zahlreicher Bürger zu entscheiden. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Unterlassen der Bundesregierung, gegen den OMT-Beschluss der EZB vorzugehen. Zudem machte die Fraktion Die Linke im Organstreitverfahren geltend, auch der Bundestag sei verpflichtet, auf die Aufhebung des OMT-Programms hinzuwirken. Diese Streitkonstellationen gaben dem BVerfG Gelegenheit, aus der Integrationsverantwortung klagbare Beobachtungs- und Handlungspflichten abzuleiten. Bundesregierung und Bundestag seien verpflichtet, über die Einhaltung des Integrationsprogramms zu wachen (Wächter-Formel des BVerfG). Sobald Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU das Vertragsrecht verletzen (»Ultra-vires-Kontrolle«), sollen die deutschen Verfassungsorgane der Vertragsverletzung »entgegentreten« (dauerhafte Verantwortung für die Einhaltung des Integrationsprogramms).

Im Streit um das OMT-Programm folgte das BVerfG dem Gauweiler-Urteil des EuGH »trotz gewichtiger Bedenken«. Wenn der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren einen Unionsrechtsakt billigt, ist der Ultra-vires-Befund nur möglich, wenn der Vorwurf der Rechtsverletzung auf das Urteil des EuGH erstreckt wird. Daraus erklärt sich die Dramaturgie des OMT-Schlussurteils von 2016. Es ist wesentlich eine Auseinandersetzung mit dem Gauweiler-Urteil des EuGH von 2015. Die Karlsruher Richter bescheinigen den Kollegen in Luxemburg, deren Auffassung bewege sich »noch innerhalb des dem Gerichtshof erteilten Mandates aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV«. Allerdings hat das BVerfG der Vorabentscheidung des EuGH eine Reihe restriktiver Elemente entnommen und darauf »Maßgaben« gestützt, die für die Deutsche Bundesbank bei künftiger Durchführung des OMT-Programms verbindlich sind. Zuallererst betont das BVerfG, dass das Handeln der EZB von gerichtlicher Kontrolle nicht freigestellt sein kann. Auch der EuGH habe im Gauweiler-Urteil »deutlicher als bislang« bekräftigt, dass die EZB in »Konsequenz des Rechtsstaatsprinzips« der Gerichtskontrolle unterliege.

Im Ergebnis sieht das BVerfG seine »einschränkende Auslegung« des OMT-Beschlusses mit dem Gauweiler-Urteil bestätigt: Das Volumen der Ankäufe ist im Voraus zu begrenzen; auch der EuGH habe einer unbegrenzten Ausdehnung des Ankaufprogramms eine Absage erteilt. Zwischen der Emission eines Schuldtitels und seinem Ankauf durch das ESZB muss eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegen. Die erworbenen Schuldtitel dürfen nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Die Ankäufe von Staatsanleihen sind zu begrenzen oder einzustellen und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zuzuführen, wenn eine Fortsetzung der Intervention nicht mehr erforderlich ist. Das »weit in die Wirtschaftspolitik übergreifende Potential« des OMT-Programms sei hinreichend beschränkt, wenn sich die EZB ausschließlich an der Gewährleistung der Preisstabilität ausrichte und die Konditionalität etwaiger Hilfsprogramme nicht unterlaufe. Damit verweist das BVerfG auf die Grenzlinie zwischen Währungs- und Wirtschaftspolitik. Die Stabilität des Euro-Währungsgebiets sei nicht Aufgabe der Geldpolitik. Stabilitätshilfen und Sanierungsprogramme verantwortet der Europäische Stabilitätsmechanismus ESM im Rahmen der Wirtschaftspolitik (»Pringle-Entscheidung« des EuGH).

Im Streit um das »Public Sector Purchase Programme« (PSPP von 2015) hat das BVerfG zum zweiten Mal in seiner Geschichte den EuGH mit Vorlagefragen befasst (Beschluss vom 18.7.2017). Auch in diesem Fall hat der EuGH die Vereinbarkeit des Programms mit dem Vertragsrecht festgestellt (Urteil der Großen Kammer vom 11.12.2018). Das Schlussurteil des BVerfG steht noch aus (Stand 2019).

Literatur

  • U. Hufeld: Machtkampf im Dreieck: Die Europäische Zentralbank und ihre Kontrolleure in Karlsruhe und Luxemburg, in: Jahrbuch für Vergleichende Staats- und Rechtswissenschaften, 2017, S. 11–44.

  • A. Thiele: Die Europäische Zentralbank, Tübingen 2019.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: U. Hufeld

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