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Kartellrecht | bpb.de

Kartellrecht

P. Becker

Ein Kernelement des europ. Binnenmarkts ist der freie und unverfälschte Wettbewerb. Um den freien Austausch von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen zu garantieren, sind deshalb Vereinbarungen und abgesprochene Verhaltensweisen zwischen Unternehmen verboten, die den freien Wettbewerb beeinträchtigen könnten. Damit sind insbesondere sog. Kartelle gemeint, in denen eigentlich konkurrierende Unternehmen Absprachen treffen, z. B. Preisabsprachen, Absprachen über die Begrenzung der Produktion oder über die Aufteilung von Märkten oder Kunden. Zur Anwendung des Kartellverbots kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit zweckdienliche Verordnungen oder Richtlinien erlassen. Darin sind u. a. auch Freistellungen vom Kartellverbot geregelt, z. B. Gruppenfreistellungen in der Versicherungsbranche oder beim Kfz-Vertrieb. Die EU-Kommission als europ. Wettbewerbsbehörde überwacht die Einhaltung der EU-Kartellregeln. Sie kann selbstständig ermitteln und hohe Geldbußen gegen die Unternehmen aussprechen, die sich zu einem Kartell zusammengeschlossen haben.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker

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