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Ewigkeitsklausel | bpb.de

Ewigkeitsklausel

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon E grün (© Stefan Eling)

Diese Rechte gelten ewig

Die „Ewigkeitsklausel“ steht im Zusammenhang mit dem Grundgesetz. Gemeint ist damit, dass einige Bestimmungen, die im Grundgesetz festgelegt sind, niemals aufgehoben werden können. Sie sind “ewig“, das heißt, sie sind wirksam, solange das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gilt.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ — Artikel 1 Grundgesetz

Freiheit, Demokratie, Föderalismus

Die "Ewigkeitsklausel" gilt unter anderem für das Grundrecht: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Dies ist in Artikel 1 des Grundgesetzes niedergeschrieben. Eine „Ewigkeitsklausel“ gilt auch für die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland ein föderaler Staat ist. Damit ist gemeint, dass die verschiedenen Bundesländer zusammen die Bundesrepublik bilden und dass das auch so bleiben muss.

Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus

Diese unveränderlichen Bestimmungen oder Klauseln wurden mit Bedacht in die Verfassung geschrieben. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes wollten Deutschland davor bewahren, dass es irgendwann wieder zu einer Situation wie im Nationalsozialismus kommt und die Freiheitsrechte der Verfassung außer Kraft gesetzt werden. Freiheit und Demokratie und die föderative Staatsform sind in Deutschland unveränderbar.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten