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Notwehr | bpb.de

Notwehr

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Notfalls will sich die junge Frauen wehren können - mit Pfefferspray. (© picture alliance/Geisler-Fotopress)

Eigener Schutz durch Notwehr

Jede Bürgerin, jeder Bürger hat in unserem Land das Recht, sich gegen eine Bedrohung oder einen Angriff zu schützen und zu wehren. Das ist im Strafgesetzbuch festgelegt. Dort heißt es im sogenannten Notwehrparagraphen: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“

Verhältnismäßigkeit der Abwehr

Im Gesetz steht aber auch, dass die Abwehr des Angriffes verhältnismäßig sein muss. Was bedeutet das? Angenommen, ein Dieb will mein Fahrrad stehlen. Ich überrasche ihn, es kommt zu einem Gerangel. Jetzt darf ich den Dieb aber nicht mit einem Stein oder einer anderen Waffe schwer verletzen. Da wäre der Schaden, den ich anrichten würde, sehr viel größer als das, was ich schütze. Das wäre nicht verhältnismäßig.

Gewaltmonopol des Staates

Grundsätzlich hat in unserem Land nur der Staat das Gewaltmonopol. Das bedeutet, dass nur solche Personen Gewalt gegen andere Menschen anwenden dürfen, die ausdrücklich dazu berechtigt sind. Das gilt vor allem für die Polizei. Sie ist in unserem Staat zuständig, wenn Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit abgewehrt und die Bürger geschützt werden müssen. Gewalt darf auch von der Polizei nur dann angewendet werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, um jemanden zu schützen oder einen Verdächtigen zu verhaften.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten