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Untersuchungsausschuss | bpb.de

Untersuchungsausschuss

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Ein Untersuchungsausschuss des Thüringer Landtags tagt. (© picture alliance / dpa)

Untersuchung im Parlament

Wenn man von "Untersuchungsausschuss" spricht, meint man zumeist einen "parlamentarischen Untersuchungsausschuss". Ein solcher Ausschuss wird von Abgeordneten des Parlaments gebildet. Er kann einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Abgeordneten des Parlaments das beantragt. Ziel eines solchen Ausschusses ist es, Missstände im staatlichen Bereich aufzuklären. Der Ausschuss kann keine Urteile sprechen so wie ein Richter in einem Prozess. Er veröffentlicht aber seine Ergebnisse in einem Abschlussbericht. Zum Beispiel könnte ein solcher Ausschuss einberufen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine Partei Gelder, die sie vom Staat bekommen hat, auch korrekt abgerechnet hat. Der Ausschuss tagt für einen bestimmten Zeitraum, befragt Zeugen und Sachverständige, um die Vorwürfe zu klären.

Ein anderes Untersuchungsgremium: Enquête-Kommission

Der Unterschied zur Enquête-Kommission besteht darin, dass im Ausschuss nur Abgeordnete sitzen, in der Enquête-Kommission hingegen auch Experten und Expertinnen, die keine Abgeordnete sind.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten