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Dublin-Verfahren | bpb.de

Dublin-Verfahren

Im sogenannten Interner Link: Dublin-Verfahren wird geprüft, welches der Länder, die die europarechtliche Dublin-Verordnung anwenden, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. In der Regel handelt es sich um das Vertragsland, in das eine asylsuchende Person als erstes eingereist ist. Innerhalb der EU soll so einerseits sichergestellt werden, dass nur in einem Mitgliedsland Asyl beantragt wird und andererseits, dass überhaupt ein Staat für das Asylverfahren verantwortlich ist, Asylbewerberinnen und Asylbewerber also nicht von Staat zu Staat „weitergeschoben“ werden („refugees in orbit“). Neben den EU-Mitgliedstaaten wenden auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz die Dublin-Verordnung an. Die 2024 verabschiedete Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sieht vor, die Dublin-Verordnung durch die neue Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO) abzulösen, welche zukünftig die Zuständigkeit für die Asylverfahren regelt. Der Grundsatz des Ersteinreiselandes bleibt dabei aber weitgehend bestehen.

(Quelle: Externer Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Interner Link: Bundeszentrale für politische Bildung)

Fussnoten