„Sichere Drittstaaten“ ist ein Begriff aus dem Asylrecht. In Deutschland werden solche Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen die Einhaltung der Interner Link: Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet ist (§ 26a Asylgesetz). Zu den sicheren Drittstaaten zählen laut Asylgesetz alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz (Stand: August 2025). Sind Asylbewerber und Asylbewerberinnen über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist, können sie sich nicht auf das im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf Asyl berufen, die Gewährung anderer Schutzform en bleibt jedoch möglich. Im Zuge der 2026 in Kraft tretenden Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sollen zukünftig auch solche Länder als „sicherer Drittstaat“ eingestuft werden können, in denen nur Teile eines Landes als sicher gelten. Asylanträge von Personen, die sich zuvor in einem solchen Land aufgehalten haben, sollen fortan als unzulässig abgewiesen werden können . (Quelle: Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration )
(Quelle: Externer Link: Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration)