Die Anerkennung von ausländischen (Hochschul-)Abschlüssen oder Berufsqualifikationen bedeutet, dass die rechtliche Gleichwertigkeit des Abschlusses oder der Qualifikation mit einem deutschen Abschluss oder Berufsqualifikation von der „zuständigen Stelle“, z.B. einer Behörde, einem Amt oder einer Kammer, bewertet und ggf. bestätigt wird. Dabei kann es zu einer vollen oder teilweisen Anerkennung der Abschlüsse kommen. Bei einer teilweisen Anerkennung können die fehlenden Kenntnisse oder Qualifikationen durch Anpassungsqualifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nachgeholt und nachgereicht werden, um eine volle Anerkennung zu erwirken.
Unterschieden wird zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen:
Bei reglementierten Berufen handelt es sich um Berufe, die rechtlich geschützt sind und eine spezifische formale Qualifikation vorschreiben, z.B. Ärzte, Lehr- oder Pflegekräfte. Hier ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation in der Regel notwendig.
Nicht-reglementierte Berufe sind rechtlich nicht geschützt. Dies gilt zum Beispiel für Berufe, die im dualen System ausgebildet werden . Für ihre Ausübung gibt es keine gesetzliche Vorschrift. Eine offizielle Anerkennung des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses ist nicht vorgeschrieben, um in einem solchen Beruf in Deutschland arbeiten zu dürfen, kann aber Voraussetzung sein, um die Erlaubnis für Einreise und Aufenthalt zu erhalten.
(Quelle: Externer Link: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Externer Link: IQ Netzwerk Niedersachsen)