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Asylantrag | bpb.de

Asylantrag

Mit einem Asylantrag können Staatenlose oder Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, gemäß anderer internationaler Übereinkommen bzw. völkerrechtlicher Verträge oder dem nationalen Flüchtlings- und Asylrecht beantragen. Sie können also zum Beispiel Schutz vor politischer Verfolgung suchen oder Schutz vor einer Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen ein ernsthafter Schaden droht. In Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Durchführung des Asylverfahrens und damit für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Dabei wird unterschieden zwischen drei unterschiedlichen Asylanträgen: Der Erstantrag, also der erstmalig gestellte Asylantrag, ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF zu stellen. Bei einem Folgeantrag stellt die betroffene Person nach der Rücknahme oder der unanfechtbaren Ablehnung eines vorherigen Asylantrags erneut einen Antrag auf Asyl in Deutschland. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, etwa dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland erheblich verändert haben. Um einen Zweitantrag handelt es sich, wenn eine Person nach dem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat einen Asylantrag in Deutschland stellt. Ein Verfahren wird aber nur durchgeführt, wenn Deutschland nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist und weitere Voraussetzungen wie bei einem Folgeantrag erfüllt werden.

(Quelle: Externer Link: Europäisches Migrationsnetzwerk: Glossar zu Asyl und Migration. Version 5.0. Europäische Kommission. 2018 . S.44, Externer Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

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