Eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 50 AufenthG) ausreisepflichtig, wenn sie nicht (mehr) über einen Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. Die betroffene Person wird demnach aufgefordert, das Bundesgebiet unverzüglich oder nach Ablauf einer Ausreisefrist zu verlassen. Reist eine ausreisepflichtige Person nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist aus, kann eine
(Quelle: Externer Link: Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration)