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Ausreisepflichtige | bpb.de

Ausreisepflichtige

Eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 50 AufenthG) ausreisepflichtig, wenn sie nicht (mehr) über einen Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. Die betroffene Person wird demnach aufgefordert, das Bundesgebiet unverzüglich oder nach Ablauf einer Ausreisefrist zu verlassen. Reist eine ausreisepflichtige Person nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist aus, kann eine Interner Link: Abschiebung (§58 AufenthG) angeordnet werden. Ausreisepflichtige, die aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht abgeschoben werden können, erhalten eine Interner Link: Duldung: Die Abschiebung wird vorübergehend ausgesetzt, die betroffene Person gilt aber weiter als ausreisepflichtig.

(Quelle: Externer Link: Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration)

Fussnoten