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AGB-Regelungen | bpb.de

AGB-Regelungen Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Da der Wirtschaftskreislauf immer vielfältiger und die Zeit ein immer wirtschaftlicheres Gut wurde, haben Industrie und Handel Regelungen entwickelt, die als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), als vorformulierte, vertragsergänzende Klauseln in den Vertrag einbezogen werden. Da die Kunden (nur die Endverbraucher) durch dieses Kleingedruckte häufig in eine benachteiligte Vertragssituation geraten, wirkte seit 1977 das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine ausgewogene Handhabung nach dem Grundsatz: Der Kunde darf nicht unangemessen benachteiligt werden. Seit 1. 1. 2002 sind die AGB Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB).

Nach dem BGB gehört das »Kleingedruckte« nicht automatisch zum Vertrag, sondern nur, 1) wenn der Käufer ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde (Hinweis auf der Vorderseite des Vertrages), 2) der Käufer in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (z. B. durch deutlich sichtbaren Aushang), 3) die AGB normal lesbar und verständlich sind, 4) der Käufer mit den AGB einverstanden ist.

Folgende wesentliche Bestimmungen gelten: 1) Persönliche Absprachen (die der Käufer dann natürlich belegen muss, am besten schriftlich) haben Vorrang vor den AGB. Wird beispielsweise der Skontoabzug im Vertrag genannt und im AGB dann verneint, so gilt nach den AGB die Zahlungsbedingung mit Skontoabzug. 2) Überraschende Klauseln sind nicht wirksam. So sind auch nicht automatisch regelmäßige spätere Wartungen, die der Käufer jeweils bezahlen muss, mit eingeschlossen. 3) Verbotene Klauseln sind unwirksam. Es ist beispielsweise nicht möglich, mit einem Preiserhöhungsvorbehalt Preise zu erhöhen, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Auch kann keine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bei mangelhafter Lieferung (mindestens zwei Jahre) vorgenommen werden. 4) Ein Nachbesserungsvorbehalt in den AGB kann beinhalten, dass die bestellten Waren bei Fehlern nachgebessert werden. Eine Nachbesserung darf später allerdings nicht sichtbar sein. Ansonsten muss die Neulieferung oder der Rücktritt vom Vertrag möglich sein.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten

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