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Arbeitslosenversicherung | bpb.de

Arbeitslosenversicherung

Pflichtversicherung für alle unselbstständigen Arbeitnehmer gegen die materiellen Folgen der Arbeitslosigkeit. Der 1927 gegründete Zweig der Sozialversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsplätze zu sichern und finanzielle Leistungen an Arbeitslose zur Verringerung der wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit zu zahlen. Getragen wird die im Interner Link: Sozialgesetzbuch (siehe dort) geregelte Arbeitslosenversicherung von der Interner Link: Bundesagentur für Arbeit (siehe dort).

Versichert sind alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden, ohne Rücksicht auf ihren Willen (Zwangsversicherung). Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherung sind z. B. Selbstständige, Rentner und Beamte. Die Grundlagen der Finanzierung bilden die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (zurzeit grundsätzlich jeweils 1,5 %), berechnet vom Bruttoarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Interner Link: Beitragsbemessungsgrenze (siehe dort) der Rentenversicherung, sowie die Umlagen und die Mittel des Bundes.

Die Versicherungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit können grundsätzlich in Leistungen an Arbeitslose z. B. Interner Link: Arbeitslosengeld (siehe dort), und Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Interner Link: Kurzarbeitergeld, Interner Link: Insolvenzgeld oder Zahlungen an Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Winterausfallgeld, Wintergeld, Schlechtwettergeld) unterschieden werden. Weitere Leistungen sind Maßnahmen der Interner Link: Arbeitsmarktpolitik .

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten