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Persönlichkeitsrecht | bpb.de

Persönlichkeitsrecht

Das umfassende subjektive Interner Link: Recht jedes Individuums auf Achtung seiner Würde, auf freie Entfaltung und Unversehrtheit, wie es sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergibt. Das P. eröffnet dem Individuum umfassende Verhaltensfreiheiten, die nur dort enden, wo die Rechte anderer verletzt werden.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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