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Verbandsklage | bpb.de

Verbandsklage

V. bezeichnet die Rechtsklage eines Verbandes, mit der keine eigenen Rechte, sondern die der Mitgliedschaft oder der Allgemeinheit geltend gemacht werden sollen. Da üblicherweise nur Klage erhoben werden darf, wenn individuelle Interessen verletzt wurden, sind V. nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmen zulässig (z. B. nach § 35 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Fussnoten