Gnadenerweis, der für eine unbestimmte Zahl von rechtskräftig ausgeurteilten Interner Link: Strafen gilt, die noch nicht (vollständig) vollstreckt sind. Die A. bedarf (aufgrund des Interner Link: Legalitätsprinzips) eines Gesetzes. Sie kann für einzelne Straftatbestände (Interner Link: Straftatbestand) (selten) oder für Restfreiheitsstrafe (z. B. Weihnachtsamnestie) erlassen werden. Zu unterscheiden von der Interner Link: Begnadigung.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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