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Legalitätsprinzip

Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, bei Vorliegen des Interner Link: Verdachts einer Straftat von Amts wegen, also auch ohne Strafanzeige, Ermittlungen aufzunehmen. Das L. ist der Ausgleich für das alleinige Recht der Interner Link: Staatsanwaltschaft, Anklagen zum Strafgericht zu erheben (Anklagemonopol). Das L. wird durchbrochen vom Interner Link: Opportunitätsprinzip.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten