Zu den Standardmaßnahmen der Polizei (Interner Link: Standardmaßnahme, polizeiliche) gehört die Sicherstellung von Interner Link: Sachen, für die eine Interner Link: Gefahr besteht oder von denen eine Gefahr ausgeht, z. B. bei einer Pistole. Umgangssprachlich spricht man von B. Die sichergestellte Sache wird dann von der Polizei in Verwahrung genommen, also aufbewahrt, bis sie möglicherweise verwertet, also verkauft oder vernichtet wird. Die Gründe, warum Letzteres erfolgt, sind sehr unterschiedlich. Die Verwertung kann geschehen, weil die Sache nicht haltbar (verderblich) ist, weil die Verwahrung hohe Kosten verursacht oder weil der Besitzer nicht auffindbar ist. Die B. unterliegt dem Interner Link: Richtervorbehalt. Ein Verbot der B. besteht für die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Personen, die ihm gegenüber ein Interner Link: Zeugnisverweigerungsrecht haben. Beschlagnahmt werden kann auch ein Interner Link: Führerschein (Interner Link: Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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