Tatmittel (z. B. Einbruchswerkzeug), Tatprodukte (z. B. durch Interner Link: Hehlerei erzielter Erlös) oder das durch die Interner Link: Straftat Erlangte (z. B. Diebesgut) können eingezogen, d. h. dem Täter weggenommen werden (§§ 73 ff. StGB). Der Grund liegt zum einen in der Vermeidung weiterer Taten. Zum anderen soll der Täter nicht die Vorteile der Tat genießen dürfen. Spezielle Einziehungsvorschriften kennt das StGB z. B. für gefälschte Interner Link: Urkunden, da von diesen regelmäßig eine weitere Gefährdung der Rechtsordnung ausgeht. Auch im Betäubungsmittelrecht und im Waffenrecht gibt es besondere Regelungen. Bei Interner Link: Fahren ohne Fahrerlaubnis oder bei Verstößen gegen das Interner Link: Pflichtversicherungsgesetz kommt eine E. des Tatfahrzeugs (Kfz) in Betracht. Durch die E. geht das Interner Link: Eigentum auf den Interner Link: Staat über. Im Interner Link: Zivilrecht kann ein unrichtiger Interner Link: Erbschein durch das Nachlassgericht eingezogen werden, um zu verhindern, dass jemand zu Unrecht als Interner Link: Erbe ausgewiesen ist. Siehe auch Interner Link: Beschlagnahme
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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