Die Polizeigesetze (Interner Link: Polizeigesetz (PolG)) der Interner Link: Länder sehen eine Reihe sog. S. vor, welche die Polizei ergreifen kann, um eine Interner Link: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dazu gehören: die Identitätsfeststellung sowie jegliche damit zusammenhängenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen; die Vorladung zur Vernehmung; die Erhebung von personenbezogenen Daten sowie deren Speicherung und Verarbeitung; der Interner Link: Platzverweis; der Interner Link: Gewahrsam von Personen oder die Freiheitsentziehung; die Interner Link: Durchsuchung von Interner Link: Personen oder Interner Link: Sachen und Wohnungen und schließlich die Interner Link: Beschlagnahme, Verwahrung und Verwertung von Sachen. Die Tatbestandsvoraussetzungen, die vorliegen müssen, um diese Maßnahmen ergreifen zu dürfen, sind unterschiedlich streng gefasst, je nach Maßnahme und je nach Landesgesetz.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: