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Dublin-Abkommen/-Verordnung | bpb.de

Dublin-Abkommen/-Verordnung

Regelung des Interner Link: Aufenthaltsrechts in der Interner Link: Europäischen Union (EU). Danach müssen Flüchtlinge in dem europäischen Interner Link: Mitgliedstaat um Interner Link: Asyl nachsuchen, d. h. das Verfahren durchlaufen, den sie zuerst betreten haben. Seither sind die Mittelstaaten wie Deutschland oder Österreich nur für Flüchtlinge zuständig, die über den Luftweg einreisen. Benachteiligt werden v. a. die Länder in Südeuropa wie Italien, Spanien, Griechenland und Malta – sie sind das Tor zur EU. Das System ist schon vor 2015 (der großen Fluchtbewegung) gescheitert. Insbesondere Italien war mit der Zuwanderung von vielen Flüchtenden überfordert und ließ sie weiter nach Norden reisen, nachdem es mit dem Anliegen, die Verteilung der Flüchtenden nach einer Quote zu organisieren, im Norden (besonders Deutschland) auf taube Ohren gestoßen war. Nach der Zuwanderung einer Vielzahl von Menschen im Jahre 2015 über die sog. Balkanroute wollte die EU das System auf Quoten umstellen und hat dazu entsprechende Rechtsvorschriften erlassen. Diese aber scheitern faktisch am Widerstand einiger Oststaaten, der sog. Visegrád-Gruppe, die sich grundsätzlich weigert, Flüchtlinge – v. a. muslimische – aufzunehmen. Die EU verlegte sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, nämlich die Flüchtlingsabwehr durch Interner Link: Frontex und Rückschiebabkommen mit afrikanischen Staaten und der Türkei. Das D. war zunächst ein völkerrechtlicher Vertrag (Interner Link: Vertrag, völkerrechtlicher), deshalb »Abkommen«, das später in Interner Link: Europarecht überführt und zur Interner Link: EU-Verordnung wurde, aber seinen »Vornamen« beibehielt. Das Abkommen trat 1997 in Kraft, die entsprechende EU-Verordnung 2003.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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