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Einvernehmen | bpb.de

Einvernehmen

Wenn nach dem Gesetz E. mit einer anderen Interner Link: Behörde hergestellt werden soll, muss diese Behörde der Entscheidung oder Planung zustimmen. Das ist zu unterscheiden vom Interner Link: Benehmen, das nur die Anhörung meint.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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