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Benehmen | bpb.de

Benehmen

Behörden müssen sich nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften mit anderen Interner Link: Behörden ins B. setzen. D. h., sie müssen diese Behörden in ihren Entscheidungsprozess einbeziehen, müssen sie hören, auch mit ihnen besprechen. Im Unterschied zum Interner Link: Einvernehmen kann die Behörde aber eine Entscheidung ohne Zustimmung und gegen den Willen einer Behörde treffen, mit der sie sich »nur« ins Benehmen setzen muss.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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