Besonderer Fall des Interner Link: Betruges ohne konkrete Täuschung einer Interner Link: Person. Hier ist allein die Inanspruchnahme einer Interner Link: Leistung unter Interner Link: Strafe gestellt, soweit die Gegenleistung nicht erbracht ist. Hauptanwendungsfall des E. ist das sog. »Schwarzfahren«, d. h. die bewusste Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ohne Fahrschein. Seit Jahren ist umstritten, ob die Strafbarkeit abgeschafft werden sollte. Auch der Zutritt zu Veranstaltungen, die gegen Entgelt angeboten werden (z. B. Konzertbesuch durch Überklettern eines Zaunes), fällt unter den Interner Link: Straftatbestand oder die Nutzung des Pay-TV mit sog. »Piratenkarten«.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: