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Gleichheit | bpb.de

Gleichheit

Das Interner Link: Grundgesetz (GG) garantiert in Art. 3 die G. aller Menschen vor dem Interner Link: Gesetz. D. h., dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Ungleich sind z. B. Frauen und Männer mit Blick auf die Möglichkeit, Kinder zu bekommen. Folglich haben nur Frauen einen Anspruch auf Mutterschutz (Interner Link: Mutterschutzgesetz (MuSchG)). Gleich sind Frauen und Männer mit Blick auf die Arbeitsleistung, deshalb haben sie Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Ob etwas als Gleiches oder Ungleiches anzusehen ist, hängt von der Vergleichsgruppe und dem besonderen Merkmal ab, das betrachtet wird. Das Grundgesetz garantiert nur eine formale G., also die G. vor dem Gesetz, nicht dagegen eine materiale G., also die G. mit Blick auf finanzielle oder materielle Ressourcen. Mit Blick auf die rein formale G. sprach der Dichter Anatol France ironisch von der »majestätischen Gleichheit des Gesetzes, das Reichen wie Armen verbietet, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brot zu stehlen.« Formale G. kann also bei faktischer oder materieller Ungleichheit zu Ungerechtigkeit führen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten