Voraussetzung für die Interner Link: Untersuchungshaft. Das Gesetz kennt als Gründe die Flucht (Aufenthalt ist nicht bekannt), Fluchtgefahr (deutliche Anzeichen dafür, dass sich der Interner Link: Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entziehen wird) und Verdunkelungsgefahr (Einwirkung auf Interner Link: Zeugen oder andere Interner Link: Beweismittel zur Vereitelung der Bestrafung). Auch die Wiederholungsgefahr ist ein H. (§ 112 a StPO), jedoch nur bei bestimmten Straftatbeständen (z. B. schwere Interner Link: Körperverletzung, Interner Link: Raub und Interner Link: Brandstiftung).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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