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Impfschadensrecht | bpb.de

Impfschadensrecht

Wer durch eine vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Impfung einen Impfschaden erleidet, kann Interner Link: Sozialleistungen nach dem Interner Link: Sozialen Entschädigungsrecht in Anspruch nehmen (§ 60 IfSG). Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung durch eine Schutzimpfung (§ 2 Nr. 11 IfSG). Im Zuge der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts wird das I. mit Wirkung zum 1.1.2024 in den neu geschaffenen § 24 SGB XIV überführt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten