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Jugendgerichtshilfe (JGH) | bpb.de

Jugendgerichtshilfe (JGH)

Dient sowohl dazu, dem jugendlichen Straftäter im Verfahren beizustehen, als auch dem Interner Link: Gericht soziale und entwicklungsbedingte Faktoren aufzuzeigen und geeignete pädagogische Maßnahmen vorzuschlagen. Mitarbeiter der Interner Link: Jugendämter betreuen deshalb als J. jugendliche, teilweise auch heranwachsende Täter (Interner Link: Heranwachsende) während des gesamten Interner Link: Strafverfahrens fürsorgerisch. Die Zusammenarbeit mit der J. ist freiwillig. Die J. soll die Persönlichkeit und den Reifegrad des Täters ermitteln und dem Gericht vortragen. Vertreter der J. nehmen an der Interner Link: Hauptverhandlung teil und machen einen Sanktionsvorschlag, der jedoch für das Gericht nicht bindend ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten