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Länderfinanzausgleich | bpb.de

Länderfinanzausgleich

Alle Interner Link: Steuern, die in der Bundesrepublik eingenommen wurden, sind auf den Bund und die Interner Link: Länder zu verteilen. Das Interner Link: Grundgesetz (GG) regelt, welche Anteile der Bund und welche die Länder bekommen (vgl. u. a. Art. 106 GG). Die Interner Link: Kommunen werden den Ländern zugerechnet. Nun gibt es reiche und arme Länder. Das Steueraufkommen pro Kopf ist in einigen Ländern deutlich höher als in anderen, wodurch es zu einem stärkeren Gefälle in der Finanzausstattung der Länder kommen würde. Um annähernd gleiche Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 GG) herzustellen, gibt es zwischen den Ländern eine Umschichtung. Die reichen Länder (gegenwärtig u. a. Bayern, Baden-Württemberg und Hessen) zahlen an die ärmeren Länder (momentan die ostdeutschen Länder, Bremen oder das Saarland). Neuerdings wird die Form der innerstaatlichen Solidarität von den reichen Ländern infrage gestellt, während das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sie immer wieder bestätigt hat.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten