Von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind Arbeitslose, die mindestens 1 Jahr lang ununterbrochen arbeitslos sind (Interner Link: Arbeitslosigkeit) (§ 18 Abs. 1 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit hat bei der Gruppe der L. besondere Vermittlungsanstrengungen zu unternehmen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB III), da mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit die Chancen für den Erhalt eines Arbeitsplatzes sinken.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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