In Art. 1 Interner Link: Grundgesetz (GG) normierter oberster Wert der deutschen Interner Link: Verfassung (➠ Abb. »Charakteristika einzelner Grundrechte«). Die Achtung der M. verbietet es dem Interner Link: Staat, den Menschen zum bloßen Objekt des staatlichen Handelns zu machen. Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjektqualität grundsätzlich infrage stellt, indem sie die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst Willen und kraft seines Personseins zukommt. Die große Bedeutung der M. in Deutschland ist auf die Erfahrungen mit dem Naziterror zurückzuführen. Den Häftlingen in den Konzentrationslagern wurde erst vollständig ihre Würde genommen und anschließend vielen das Leben. Eine Wiederholung will das Grundgesetz ausschließen. Die Interner Link: Auslegung der M. als Verbot, den Menschen zum Objekt zu machen, ist v. a. auf Kant, genauer auf seinen kategorischen Imperativ zurückzuführen. Danach soll der Mensch so handeln, dass er die Menschheit sowohl in seiner Person als auch in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel braucht. Mit der M. sind Interner Link: Todesstrafe und Folter nicht vereinbar. Verboten ist es auch, einen Menschen zugunsten anderer zu opfern. Aber nicht jede staatliche Pflicht (z. B. Haarschnitt für Soldaten) verstößt gegen die M. Dem Staat kommt allerdings eine Interner Link: Schutzpflicht zu, d. h., er muss dafür sorgen, dass die Würde von Menschen nicht verletzt wird. Angesichts wohl wachsender Zahlen von obdachlosen Menschen stellt sich dringend die Frage, ob der Staat genug unternimmt, um seiner Schutzpflicht nachzukommen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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