Streng geschützte Gebiete kleiner und mittlerer Größe, was sie von dem flächenmäßig großen Interner Link: Nationalpark und Interner Link: Naturpark unterscheidet. In N. ist grundsätzlich jede Änderung untersagt, wenn nicht ausnahmsweise eine Befreiung erteilt wurde, etwa zum Schutz vor Interner Link: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ob ein N. von Menschen betreten und genutzt werden darf, hängt vom Schutzzweck ab, der bei der Gebietsausweisung von den zuständigen Behörden der Länder meist durch Interner Link: Rechtsverordnung (RVO) mit den erlaubten und verbotenen Nutzungen festgesetzt wird.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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