Beinhaltet den besonderen Gebietsschutz, etwa für Interner Link: Naturschutzgebiete oder Interner Link: Nationalparks, das Interner Link: Artenschutzrecht und einen allgemeinen Schutz vor Flächenverbrauch mit der Interner Link: Eingriffsregelung. Für das N. sind der Bund und die Interner Link: Länder zuständig. Nach der Regelung in Art. 72 Abs. 3 GG gilt bei widersprüchlichen Regelungen das jeweils neuere Gesetz.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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