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Nebenstrafe | bpb.de

Nebenstrafe

Kann zusätzlich zur Hauptstrafe (Interner Link: Strafe) angeordnet werden. Im Interner Link: Strafgesetzbuch (StGB) ist als N. nur das Interner Link: Fahrverbot (§ 44 StGB) vorgesehen. Dieses kann für den Zeitraum von 1-6 Monaten angeordnet werden. Die Tat muss nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, was allerdings der Regelfall ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten