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Non-refoulement-Gebot/Nichtzurückweisung | bpb.de

Non-refoulement-Gebot/Nichtzurückweisung

Verbietet es Interner Link: Staaten, einen politisch Verfolgten und andere Schutzsuchende an der Staatsgrenze zurückzuweisen, wenn »sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde«. Das Zitat entstammt der Interner Link: Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, in der dieses Zurückweisungsverbot normiert wurde und an welches die Partner des Interner Link: Vertrags gebunden sind. Die rechtswidrige Zurückweisung von Flüchtenden an den Landesgrenzen heißt dagegen Interner Link: Pushback. Gemeint ist das Zurückschieben in den unsicheren Nachbarstaat. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass an den Außengrenzen der Interner Link: Europäischen Union solche rechtswidrigen Pushbacks stattfinden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten