Fähigkeit, in einem Rechtsstreit eine Partei zu sein. Sie ist Interner Link: Prozessvoraussetzung. Parteien eines Zivilprozesses sind der Kläger und die Beklagte. Parteifähig ist, wer Interner Link: Rechtsfähigkeit besitzt (§ 50 Abs. 1 ZPO). Dies gilt insbesondere für natürliche und juristische Interner Link: Personen. Auch Interner Link: Gewerkschaften und Interner Link: Arbeitgebervereinigungen besitzen vor den Interner Link: Arbeitsgerichten die P. (§ 10 ArbGG). Die öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen sehen neben dem Kläger und dem Beklagten noch das Rechtsinstitut der Interner Link: Beiladung vor. Sie verwenden statt des Begriffs der Partei denjenigen des Beteiligten, der auch Beigeladene umfasst, und statt der P. denjenigen der Interner Link: Beteiligtenfähigkeit.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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