Dient zur Sicherung einer Interner Link: Forderung an einer Interner Link: Sache oder einem Interner Link: Recht. Der Inhaber (Interner Link: Gläubiger) darf die Sache bzw. das Recht verwerten, wenn seine damit gesicherte Forderung nicht wie vereinbart erfüllt wird. Siehe auch Interner Link: Vermieterpfandrecht, Interner Link: Werkunternehmerpfandrecht. Pfandrechte an Interner Link: Grundstücken sind Interner Link: Grundschuld und Interner Link: Hypothek.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: