Pflicht bestimmter Berufsgeheimnisträger (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte Interner Link: Rechtsanwalt, Interner Link: Beamte, Betriebsratsmitglieder) oder Parlamentarier, Geheimnisse nicht zu offenbaren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangen. Hintergrund ist das besondere Vertrauensverhältnis zu diesen Personen bzw. bei Parlamentariern das Interesse des Staates, bestimmte Sachverhalte nicht vorzeitig bekannt werden zu lassen. Verstöße sind nach § 203 StGB strafbar.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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