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Selbsthilfe | bpb.de

Selbsthilfe

Grundsätzlich ist Interner Link: Rache, also die eigenmächtige Verfolgung eines (vermeintlichen) Unrechts (Interner Link: Delikt) durch den Geschädigten bzw. seine Familie in modernen Rechtsordnungen verboten. Außer dem Interner Link: Staat soll niemand Zwang ausüben (Interner Link: Gewaltmonopol). Von einem neutralen Interner Link: Gericht sollen beide Seiten gehört werden, um auch Schwächere zu schützen und eine Gewaltspirale zu vermeiden, wenn beide Seiten sich im Recht fühlen. Interner Link: Rechtsdurchsetzung soll über die staatlichen Institutionen (Interner Link: Polizei, Interner Link: Gerichtsvollzieher) erfolgen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn »obrigkeitliche« (also staatliche) Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne unverzügliches eigenmächtiges Handeln die Gefahr droht, dass der eigene Interner Link: Anspruch vereitelt oder die Durchsetzung wesentlich erschwert wird. Dabei sind hohe Anforderungen zu stellen, denn dann darf man ausnahmsweise nach § 229 BGB eine Interner Link: Sache wegnehmen, zerstören, beschädigen oder einen Menschen festnehmen, ohne dass dies rechtswidrig wäre (Interner Link: Rechtfertigungsgrund). Man muss daher keinen Interner Link: Schadensersatz leisten und macht sich auch nicht strafbar (Interner Link: Strafbarkeit). Ein Recht zur S. hat auch derjenige, dessen Interner Link: Besitz durch »verbotene Eigenmacht« (§ 858 BGB) gestört oder entzogen wird. Nach § 859 BGB darf sich der Besitzer mit Gewalt dagegen wehren. Man darf sich also z. B. vom Taschendieb seine Geldbörse unmittelbar zurückholen, nicht aber, wenn man ihn ein paar Tage später zufällig wiedersieht. Dann kommt nur das Festnahmerecht (Interner Link: Festnahme) in Betracht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten