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Rechtfertigungsgrund | bpb.de

Rechtfertigungsgrund

Die Interner Link: Rechtswidrigkeit eines Handelns und damit Interner Link: Strafbarkeit bzw. ein Interner Link: Anspruch aus Interner Link: Delikt sind ausgeschlossen, wenn ein R. vorliegt.

Der R. legitimiert also das Handeln (Interner Link: Legitimität). Insbesondere kommen in Betracht: Interner Link: Notwehr, Interner Link: Notstand, Pflichtenkollision (2 Personen ertrinken, nur 1 Person kann gerettet werden), dienstliche Befehle (auch bei Soldaten, jedoch muss der Befehl selbst rechtmäßig sein), gerichtliche Anordnungen (z. B. Festnahme nach strafrechtlicher Verurteilung, Wegnahme durch Interner Link: Gerichtsvollzieher) und Interner Link: Einwilligung in körperverletzende Heileingriffe eines Arztes.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten