Länder, von denen angenommen wird, dass dort keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und vor nicht staatlicher Verfolgung Schutz durch staatliche Institutionen gewährleistet wird. Wenn es in einzelnen Landesteilen politische Verfolgung gibt oder z. B. einzelne Bevölkerungsgruppen unmenschlich behandelt oder bestraft (z. B. gefoltert) oder politisch verfolgt werden, darf das Land nicht zum S. erklärt werden. Stammen Asylbewerber aus einem S., wird angenommen, dass sie nicht verfolgt werden, d. h., es gibt eine solche Regelvermutung. Dennoch gibt es eine Anhörung im Asylverfahren, in der diese Vermutung im individuellen Fall widerlegt werden kann. Gelingt das dem Geflüchteten nicht, wird der Asylantrag als »offensichtlich unbegründet« abgelehnt. Das hat zur Folge, dass die Rechtsbehelfsfristen verkürzt sind.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.