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Strafrestaussetzung | bpb.de

Strafrestaussetzung

Nach der Verbüßung von 2/3 (unter Umständen bereits nach der Hälfte) einer Interner Link: Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit, den Rest der Strafe zur Bewährung (Interner Link: Strafaussetzung zur Bewährung) auszusetzen (§ 57 StGB). Der Verurteilte muss einverstanden sein. Zudem sind die Interessen der Allgemeinheit (Schutzbedürfnis) und das Interesse des Verurteilten (Wiedereingliederung in die Gesellschaft) abzuwägen. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kommt eine S. nach 15 Jahren Strafverbüßung in Betracht (§ 57 a StGB), wenn nicht die besondere Schwere der Interner Link: Schuld dem entgegensteht. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 88 JGG, wobei hier der Erziehungsgedanke des Interner Link: Jugendstrafrechts im Vordergrund steht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten