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Schuld | bpb.de

Schuld

Hat im rechtlichen Zusammenhängen eine wesentlich differenziertere Bedeutung als das umgangssprachliche Verständnis. Sie ist der subjektive (persönliche) Vorwurf, sich rechtswidrig verhalten zu haben (siehe Interner Link: Rechtswidrigkeit) und zu unterscheiden von der (objektiven) Verursachung. Zur S. im Interner Link: Zivilrecht siehe Interner Link: Verschulden. Das Interner Link: Strafrecht kennt als Schuldformen den Interner Link: Vorsatz und die Interner Link: Fahrlässigkeit. Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht (ausnahmsweise) das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB). Im Recht der Interner Link: Ordnungswidrigkeiten sind dagegen auch viele fahrlässige Verhaltensweisen mit Bußgeld bedroht. Das Merkmal der S. dient nicht nur dazu, die grundsätzliche Strafbarkeit festzustellen, sondern ist auch ein entscheidendes Kriterium für das zu findende Strafmaß innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten