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Vereinigungsfreiheit | bpb.de

Vereinigungsfreiheit

Alle Deutschen haben das Recht, Interner Link: Vereine und Interner Link: Gesellschaften zu bilden, soweit diese nicht gegen Strafgesetze verstoßen oder sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten (Art. 9 Abs. 1 und 2 GG). Ebenso wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist die V. konstitutiv für ein demokratisches Gemeinwesen. Sie schützt zivilgesellschaftliche Vereine, die auch am demokratischen Prozess, an der demokratischen Willensbildung einer Gesellschaft teilnehmen. Siehe Interner Link: Bürgerrechte. Besonderheiten gelten für Interner Link: Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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