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Verletztenrente | bpb.de

Verletztenrente

Interner Link: Sozialleistung der gesetzlichen Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche). Sie wird gewährt, wenn der Versicherte einen Versicherungsfall, d. h. einen Interner Link: Arbeitsunfall oder eine Interner Link: Berufskrankheit, erlitten hat und über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus eine Interner Link: Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 % besteht (§ 56 Abs. 1 SGB VII). Die Höhe der V. richtet sich nach der Höhe der MdE. Im Falle einer MdE von 100 % wird eine Vollrente gewährt. Bei einer MdE von über 20 % bis unter 100 % wird eine Teilrente gewährt. Die Vollrente beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (§ 56 Abs. 3 SGB VII).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten