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Inklusion in der Schule | bpb.de

Inklusion in der Schule

Mit Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Interner Link: UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hat sich die Bundesrepublik Deutschland zur Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystems verpflichtet. Inklusive Schule bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne Interner Link: Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen, jedoch abhängig vom jeweiligen Unterstützungsbedarf individuell gefördert werden (vgl. z. B. § 2 Abs. 5 Schulgesetz NRW; § 51 Hessisches Schulgesetz). Der Erfolg eines inklusiven Bildungssystems setzt eine ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung der Schulen, aber auch Offenheit gegenüber dieser neuen Form von Beschulung voraus.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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