Es handelt sich um rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Interner Link: Unternehmen sowie von Unternehmen oder öffentlichen Interner Link: Arbeitgebern geführte Interner Link: Betriebe oder Abteilungen zur Interner Link: Beschäftigung von solchen schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund der Art und Schwere der Interner Link: Behinderung oder aus sonstigen Gründen trotz Ausschöpfung aller Förderungsmöglichkeiten, besonders erschwert ist (§ 215 SGB IX). Neben der Beschäftigung bieten sie den schwerbehinderten Menschen (Interner Link: Schwerbehinderung) auch berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten an, um ihnen eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Sie können mit Mitteln der Interner Link: Ausgleichsabgabe gefördert werden (§ 217 Abs. 1 SGB IX).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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