Die EU beruht auf dem Vertrag über die Europäische Union, der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet worden und am 1. November 1993 in Kraft getreten ist. Der EU-Vertrag führte zu einer politischen Union zwischen den Mitgliedstaaten und brachte wesentliche Änderungen der bestehenden Verträge. Er schuf die Europäische Union bestehend aus den Europäischen Gemeinschaften. Die Union beinhaltete u.a. die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie eine enge Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik.
EU-Vertrag
Präambel
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozess der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben, SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas...
EU-Vertrag
Titel I: Gemeinsame Bestimmungen
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden "Union"), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen...
EU-Vertrag
Titel II: Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird...
EU-Vertrag
Titel III: Bestimmungen über die Organe
Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen...
EU-Vertrag
Titel IV: Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 326 bis 334 des Vertrags...
EU-Vertrag
Titel V: Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren...
EU-Vertrag
Titel VI: Schlussbestimmungen
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden...
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