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Protokoll Nr. 12 | Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten | bpb.de

Europäische Menschenrechtskonvention Einleitung Artikel 1 Abschnitt I – Rechte und Freiheiten Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Abschnitt III – Verschiedene Bestimmungen Zusatzprotokoll Protokoll Nr. 4 Protokoll Nr. 6 Protokoll Nr. 7 Protokoll Nr. 12 Protokoll Nr. 13

Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

/ 3 Minuten zu lesen

Rom, 4. November 2000

Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung:


Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen -

eingedenk des grundlegenden Prinzips, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz haben,

entschlossen, weitere Maßnahmen zu treffen, um die Gleichberechtigung aller Menschen durch die kollektive Durchsetzung eines allgemeinen Diskriminierungsverbots durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als "Konvention" bezeichnet) zu fördern,

in Bekräftigung der Tatsache, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung die Vertragsstaa­ten nicht daran hindert, Maßnahmen zur Förderung der vollständigen und wirksamen Gleich­berechtigung zu treffen, sofern es eine sachliche und angemessene Rechtfertigung für diese Maß­nahmen gibt -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

[Allgemeines Diskriminierungsverbot]

  1. Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbe­sondere wegen des Ge­schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der poli­tischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

  2. Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe.

Artikel 2

[Räumlicher Geltungsbereich]

  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

  2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats ge­richtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung be­zeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklä­rung beim Generalsekretär folgt.

  3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin be­zeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückge­nommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Mo­nats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

  4. Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als Erklärung im Sinne des Ar­tikels 56 Absatz 1 der Konvention.

  5. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit da­nach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatli­chen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzuneh­men, für Artikel 1 dieses Protokolls annimmt.

Artikel 3

[Verhältnis zur Konvention]

Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 und 2 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 4

[Unterzeichnung und Ratifikation]

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unter­zeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 5

[Inkrafttreten]

  1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 4 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

  2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkun­de folgt.

Artikel 6

[Aufgaben des Verwahrers]

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats

  1. jede Unterzeichnung;

  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 2 und 5;

  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unter­schrieben.

Geschehen zu Rom am 4. November 2000 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich [1] ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mit­gliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.


Anmerkungen


[1] "authentisch" anstelle von "verbindlich" nur für Österreich.


© Europarat
Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet. Eine Benutzung zu kommerziellen Zwecken bedarf der vorherigen Genehmigung des Europarats.

Fussnoten

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